DDämmfachleute

Förderung für die Dämmung der Gebäudehülle

Wer wofür zuständig ist, welche U-Werte die Förderung verlangt und in welcher Reihenfolge Vertrag und Antrag zusammengehören.

Wer fördert was

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist auf zwei Häuser verteilt, und die Zuständigkeit hängt daran, welches Bauteil saniert wird. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Dämmung von Außenwand, Dachfläche, oberster Geschossdecke und Kellerdecke, dazu Fenster, Außentüren und außenliegender sommerlicher Wärmeschutz – ist das BAFA zuständig und zahlt einen Zuschuss. Der Heizungstausch wird dagegen von der KfW abgewickelt, ebenso die vergünstigten Kredite für eine umfassende Sanierung zum Effizienzhaus.

Diese Trennung ist der häufigste Grund für falsche Erwartungen: Die viel zitierten hohen Fördersätze gehören zur Heizungsförderung der KfW und gelten nicht für die Dämmung. Für die Gebäudehülle gelten eigene, deutlich niedrigere Sätze.

Gesetzliche Pflicht und Förderanforderung sind nicht dasselbe

Das GModG (früher GEG) legt fest, welchen Wärmedurchgangskoeffizienten ein Bauteil nach der Sanierung höchstens haben darf. Die BEG stellt für eine Förderung eigene technische Mindestanforderungen – und die liegen bei jedem Bauteil niedriger als der gesetzliche Wert. Wer nur auf das Gesetz schaut, kann normgerecht sanieren und die Förderung trotzdem verfehlen.

BauteilGModG – gesetzliche PflichtBEG – Anforderung für die Förderung
AußenwandU ≤ 0,24 W/(m²·K)U ≤ 0,20 W/(m²·K)
Steildach / DachflächeU ≤ 0,24 W/(m²·K)U ≤ 0,14 W/(m²·K)
Flachdach mit AbdichtungU ≤ 0,20 W/(m²·K)U ≤ 0,14 W/(m²·K)
Oberste GeschossdeckeU ≤ 0,24 W/(m²·K)U ≤ 0,14 W/(m²·K)
Kellerdecke / gegen ErdreichU ≤ 0,30 W/(m²·K)U ≤ 0,25 W/(m²·K)

Für die nachträgliche Kerndämmung eines bestehenden zweischaligen Mauerwerks nennt die BEG keinen U-Wert, sondern eine Anforderung an den Dämmstoff: eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(m·K). Für Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gelten angepasste Werte.

Fachbetriebe aus Ihrer Region ansprechen

Fachbetriebe und Energieberater arbeiten laufend mit diesen Programmen und kennen den aktuellen Stand. Über das Formular schildern Sie Ihr Vorhaben unverbindlich und kostenlos. Ob Angebote eingehen, hängt davon ab, ob in Ihrer Region Betriebe frei und an dem Auftrag interessiert sind.

Reihenfolge von Vertrag, Antrag und Baubeginn

  1. Energieeffizienz-Experte einbinden. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist eine in der Expertenliste des Bundes geführte Fachperson verpflichtend. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und gelten nicht als Vorhabenbeginn.
  2. Vertrag mit Bedingung schließen. Zur Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Seine Geltung hängt also daran, dass die Förderung bewilligt wird. Ein unbedingt geschlossener Vertrag gilt dagegen als Vorhabenbeginn.
  3. Antrag vor Vorhabenbeginn stellen. Maßgeblich ist der Eingang beim Durchführer. Wer nach der Antragstellung, aber vor dem Bescheid mit den Arbeiten beginnt, tut das auf eigenes Risiko.
  4. Nachweis nach Abschluss. Der Energieeffizienz-Experte bestätigt am Ende, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten wurden.

Fördersätze für die Gebäudehülle

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle werden mit einem Zuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben unterstützt. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit und ist für weitere Wohneinheiten gestaffelt.

Ist die Maßnahme Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Seit der Reform vom 21. Juli 2026 gilt das allerdings erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro – und der Bonus greift nur für den Teil der Ausgaben, der diese Grenze übersteigt. Bei kleineren Vorhaben wirkt er sich damit nicht mehr aus.

Ab dem ersten Quartal 2027 kommt für Dämmmaßnahmen ein Bonus für Worst Performing Buildings hinzu, der 5 Prozentpunkte beträgt und für Gebäude gilt, die zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung zu den energetisch schlechtesten des Bestands zählen. Er gilt ausschließlich für die Dämmung – der Austausch von Fenstern und Türen zählt ausdrücklich nicht dazu –, setzt voraus, dass die Maßnahme Bestandteil eines geförderten iSFP ist, muss von einem Energieeffizienz-Experten bestätigt werden und wird für maximal drei Anträge gewährt.

Stand: September 2026. Förderprogramme können sich ändern. Maßgeblich ist immer die geltende Förderrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung; die Sätze und Bedingungen wurden zuletzt im Juli 2026 geändert und ändern sich Anfang 2027 erneut.

Kein Rechtsanspruch, begrenzte Mittel

„Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Durchführer aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

Der Satz stammt aus der Förderrichtlinie selbst. Er bedeutet zweierlei: Niemand kann vorab zusagen, dass ein Vorhaben bewilligt wird, und die Mittel sind budgetiert. Wer eine Sanierung plant, sollte sie deshalb so rechnen, dass sie auch ohne Zuschuss tragfähig bleibt.

Weitere Wege

Neben der Bundesförderung bestehen Programme der Länder und – je nach Ort – der Kommunen. Sie lassen sich in manchen Fällen mit der Bundesförderung kombinieren, in anderen nicht; die Kumulierungsregeln stehen in den jeweiligen Richtlinien und unterscheiden sich stark. Welche Programme in Ihrem Bundesland und Ihrer Gemeinde aktuell offen sind, wissen die zuständige Landesförderbank und Betriebe, die dort regelmäßig Anträge begleiten.

Alternativ zur Bundesförderung lässt sich eine energetische Sanierung am selbst bewohnten, über zehn Jahre alten Gebäude steuerlich geltend machen. Die Steuerermäßigung nach §35c EStG sieht 20 Prozent der Aufwendungen vor, verteilt über drei Jahre. Für dieselbe Maßnahme ist keine Doppelförderung möglich – man entscheidet sich für einen der beiden Wege.

Häufige Fragen

Wer fördert die Dämmung der Gebäudehülle?
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – also die Dämmung von Fassade, Dach, oberster Geschossdecke und Kellerdecke – bezuschusst das BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Heizungstausch läuft dagegen über die KfW, ebenso die zinsgünstigen Kredite für umfassendere Sanierungen zum Effizienzhaus. Diese Aufteilung besteht seit 2024. Stand: September 2026. Förderprogramme können sich ändern.
Reicht es, die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes einzuhalten?
Nein. Das GModG legt fest, was ein saniertes Bauteil mindestens erreichen muss. Die BEG verlangt für eine Förderung durchweg niedrigere U-Werte als das Gesetz – bei jedem einzelnen Bauteil. Eine Sanierung kann also gesetzeskonform und trotzdem nicht förderfähig sein. Wer eine Förderung einplant, sollte die Dämmstärke von Anfang an nach den Anforderungen der BEG auslegen, nicht nach dem gesetzlichen Mindestwert.
Muss der Antrag gestellt werden, bevor ein Handwerker beauftragt wird?
Der Antrag ist vor dem Vorhabenbeginn zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss aber bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen – geschlossen unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage. Der Vertrag wird also erst wirksam beziehungsweise unwirksam, je nachdem ob die Förderung bewilligt wird. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines unbedingten Vertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.
Kann die Förderung mit der steuerlichen Abschreibung kombiniert werden?
Nein. Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist eine Alternative zur BEG-Förderung, keine Ergänzung: Für dieselbe Maßnahme ist keine Doppelförderung möglich. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in eine Energieberatung oder Steuerberatung. Stand: September 2026. Förderprogramme können sich ändern.

Kostenlose Angebote regionaler Fachbetriebe vergleichen →